Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vorbemerkungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der FURTMAYR GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB).
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Ein Verkauf an Endverbraucher erfolgt nicht.
- Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, FURTMAYR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen.
- Diese AGB haben auch dann Geltung, wenn die FURTMAYR GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der FURTMAYR GmbH.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware bzw. die Leistung, die in der Auftragsbestätigung definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich.
- Als Beschaffenheit vereinbart gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
- Die innerhalb des im Onlineshop (http://www.furtmayr.werbeartikel-webshop.de) dargestellten Artikel sind für die FURTMAYR GmbH freibleibend und unverbindlich offeriert, d. h. es handelt sich vielmehr um eine Aufforderung an den Kunden, mit seiner Bestellung ein unverbindliches Angebot an den Käufer zu unterbreiten. Das Gleiche gilt für Artikel in Newsletter Werbung oder bei Katalogwerbung.
- Die FURTMAYR GmbH ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von zehn Werktagen anzunehmen. Eine eventuell durch die FURTMAYR GmbH versandte Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
- Sollte die Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern zugrunde liegen, ist die FURTMAYR GmbH zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.
- Zwischen der FURTMAYR GmbH und dem Käufer bei Abschluss des Vertrages getroffene Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Änderungen des Vertragsgegenstandes, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die FURTMAYR GmbH auch nach Erstellen der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht dessen Preis, Lieferzeit, Verwendungsmöglichkeit oder Funktion beeinträchtigt werden.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der FURTMAYR GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Lieferfrist ist von der FURTMAYR GmbH einzuhalten, wenn er bis zu ihrem Ablauf die Fertigstellung und die Abholbereitschaft der Waren dem Käufer mitgeteilt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.
- Die FURTMAYR GmbH ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen zu leisten.
- Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
- Versendet die FURTMAYR GmbH die Ware an den Käufer frei Haus, trägt er die Gefahr bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Zielort.
- Kommt der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Betriebsstörungen, Energie oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, sowie solche Ereignisse, die nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der FURTMAYR GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der FURTMAYR GmbH zu vertreten ist. Die FURTMAYR GmbH wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich schriftlich informieren und einen bereits entrichteten Kaufpreis unverzüglich zurück erstatten.
- Bei Nichtlieferung hat der Käufer dies schriftlich zu mahnen und eine Nachfrist von 30 Tagen zu setzen. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht, kann der Käufer hinsichtlich des betroffenen Teils der Bestellung vom Vertrag zurücktreten, sofern und soweit die FURTMAYR GmbH den Verzug zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche aufgrund einer unterbliebenen bzw. verspäteten Lieferung sowie Schadensersatz statt Erfüllung richten sich nach § 9 dieser AGB.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Käufer ist verpflichtet alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen, Filme, Melodien) umgehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Sofern eine Bearbeitung, Änderung, Digitalisierung oder Korrektur des überlassenen Materials durchgeführt werden soll, erfolgt dies nur gegen gesonderte Vergütung.
- Der Käufer stellt die FURTMAYR GmbH von jeglichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritte im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Materialen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 6 Preise, zusätzliche Kosten
- Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, ohne Verpackung und ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für den Versand, Zollabfertigung und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bank –, Discount – und Einzugsspesen gehen zulasten des Käufers. Für rechtzeitige Protesterhebung von Wechsel und Schecks übernimmt die FURTMAYR GmbH keine Verpflichtung und Haftung.
- Mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins gerät der Käufer in Verzug.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Gleichzeitig hat der Käufer im Falle des Verzuges eine Pauschale i.H.v. 40 € zu zahlen (vergleiche § 288 Abs. 5 BGB).
- Tritt beim Käufer nach Vertragsabschluss eine Vermögensverschlechterung ein, oder wird eine bereits vor Vertragsabschluss bestehende Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist der Käufer verpflichtet, nach der Aufforderung der FURTMAYR GmbH und Wahl entweder
- die Lieferung Zug um Zug zu bezahlen oder
- innerhalb einer Woche ab Zugang der Aufforderung der FURTMAYR GmbH vor Lieferung in Höhe des Kaufpreises Sicherheit zu leisten.
7. Der Käufer ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FURTMAYR GmbH anerkannt sind.
8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Käufer nur gestattet, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die FURTMAYR GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen..
§ 8 Gewährleistung
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zu prüfen, ob sie vollständig ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.
- Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung oder wegen sonstigen Mängeln müssen der FURTMAYR GmbH unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Treten verdeckte Mängel später auf, so sind diese der FURTMAYR GmbH in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, jedoch gerechnet ab Entdeckung des Mangels, mitzuteilen.
- Die beanstandeten Mängel sind konkret zu bezeichnen. Nach Firstablauf gemäß Ziffer 2. gilt die Ware als genehmigt und es stehen dem Käufer keine Rechte irgendwelcher Art zu.
- Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl und nach Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung im Sinne des § 440. S. 2 BGB fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn die FURTMAYR GmbH die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
- Außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden verjähren die Gewährleistungsansprüche bezüglich der gelieferten Waren innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Farbe, Materialstärke und Ausführung. Unter anderem lassen sich folgende Druck- und verpackungstechnische Differenzen nicht immer vermeiden:
- Passdifferenzen und Farbabweichungen
- Farbabrieb an Nahtstellen oder Siegelnähten bei Vollflächendruck
- sichtbarer Klischeestoß
- schwankende Ausrichtung des Druckbildes
- abweichende Farbwiedergabe bei transparentem oder schwarzem Untergrund
7. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% bleiben vorbehalten und gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
§ 9 Haftung
- Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers gegen die FURTMAYR GmbH sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn die FURTMAYR GmbH oder dessen Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
- Der Käufer hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer ausgebliebenen oder verzögerten Lieferung, auch wenn eine Nachfrist gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist.
- Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung für einen Schaden der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
- Soweit die Haftung der FURTMAYR GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die FURTMAYR GmbH geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 bestimmten Höchstfristen ein. Für Ansprüche auf Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährung.
§ 10 Nutzungsrecht und Referenz
- Sofern die FURTMAYR GmbH im Rahmen der Entwicklung und/oder Gestaltung der Ware gestalterische Leistungen im urheberrechtlichen Sinne erbracht hat, stehen ihr die diesbezüglichen Urheberrechte zu. Dies erstreckt sich auf alle von der FURTMAYR GmbH erstellten Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Musik und dergleichen.
- Die FURTMAYR GmbH räumt dem Käufer das Recht zur ausschließlichen Nutzung, ohne räumliche oder zeitliche Beschränkung im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Ware ein. Die darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der FURTMAYR Gmbh. Für die Erteilung seiner Zustimmung hat die FURTMAYR GmbH Anspruch auf eine weitere Vergütung.
- Die FURTMAYR GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzen. Dies umfasst auch eine Vorführung auf Messen, in verkleinerter Abbildung auf der eigenen Homepage abzubilden, im Rahmen einer Berichterstattung über ihn selbst oder zu ähnlichen Anlässen vorzuführen und/oder abzubilden. Die FURTMAYR GmbH wird auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen.
§ 11 Hinweise der FURTMAYR GmbH
- Im Rahmen der FURTMAYR GmbH betreffenden Verpflichtung gemäß der Verpackungsverordnung nimmt die FURTMAYR GmbH Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen zurück; die Verpackungen können an die FURTMAYR GmbH zur Entsorgung zurückgegeben werden.
- Die FURTMAYR GmbH ist ferner verpflichtet, Batterien und Akkus, die bei ihm gekauft wurden, unentgeltlich zurückzunehmen. Durch die Inanspruchnahme dieses Angebots kann die Umwelt sauberer gehalten werden. Für den Fall dass der Käufer Batterien und/oder Akkus zurücksenden möchte, ist darauf zu achten, dass die Sendung ausreichend frankiert ist. Batterien und/oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Die FURTMAYR GmbH weist darauf hin, dass der Nutzer zur Rückgabe von Batterien/Akkus gesetzlich verpflichtet ist. In der Nähe zum Mülltonnensymbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes. Das entsprechende Zeichen ist auf schadstoffhaltigen Batterien und/oder Akkus enthalten
Weitere Entsorgungsleistungen, auch eine kostenmäßige Beteiligung hieran übernimmt FURTMAYR nicht.
3. Der Vertragstext wird nicht gespeichert und kann www.furtmayrs.com eingesehen werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Erfüllungsort ist der Sitz der FURTMAYR GmbH.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Scheck und Wechselklagen – ist Augsburg. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU Mitgliedstaat ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der FURTMAYR GmbH.
- Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
- Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.
Stand: April 2018